Munition für Schusswaffen der Kategorie C
. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte () sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B ( oder ), Inhabern einer Bewilligung gemäß sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
