Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Munition für Schusswaffen der Kategorie B

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte ( oder ), Inhabern einer Bewilligung gemäß , soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.