Kriegsmaterial
. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. Kartuschen verschossener Munition und
2. Läufe und Verschlüsse gemäß Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß deaktiviert worden sind.
