Modellstellen-Verordnung
. (1) Der Stadtsenat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Für die Festlegung der Modellstellen sind die in den Beschreibungen der Modellfunktionen (Anlage 1 zu diesem Gesetz) jeweils genannten Anforderungskriterien heranzuziehen.
(2) In dieser Verordnung hat auch die Zuordnung der einzelnen Modellstellen zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zu erfolgen.
