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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 06.07.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Beschlüsse

. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, , und sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.