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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 518/2013

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 und des § 56 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

. Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, , und als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

a) Ersatz des Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) 1106,40 Euro

In Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur 553,20 Euro

b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 1383,00 Euro

c) Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 55 zweiter Satz VwGG zutreffen 829,80 Euro

2. Zu § 48 Abs. 2 Z 1und 3 VwGG:

a) Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 691,50 Euro

3. Zu und 4 VwGG:

a) Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) 1106,40 Euro

b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 1383,00 Euro

a) Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der lit. b in den Fällen des mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

b) Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des in den Fällen des mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

. Die Höhe der nach als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Revisionswerber, die Partei im Sinne des und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

. Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gilt:

1. Auf die nach den – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – §§ 48 Abs. 1 bis 3, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, anzuwenden.

2. Die Höhe der nach dem – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

. Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist sinngemäß anzuwenden.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, außer Kraft.

(2) Die und 4 und die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 8/2014kundgemacht am 17.01.2014

Fassungen ab: 18.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 8/2014

Änderung der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

BGBl. II Nr. 8/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 518/2013 · Stammfassungkundgemacht am 31.12.2013

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 – VwGH-AufwErsV

BGBl. II Nr. 518/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.