Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 32 bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.