ARTIKEL V.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 31. § 36 Abs. 1 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL V.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 31. § 36 Abs. 1 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen.