§ 16. Den Versicherungsunternehmungen ist verboten, Leistungen zu erbringen, deren Höhe von dem in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ausmaß abweicht.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 16. Den Versicherungsunternehmungen ist verboten, Leistungen zu erbringen, deren Höhe von dem in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ausmaß abweicht.