Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 12. Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den §§ 6 bis 10 wird der Anspruch des Versicherers auf die Bezahlung der Prämien in vertragsmäßiger Höhe nicht berührt.