Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL I.

Anwendungsbereich.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.