Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.

(3) und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) Der Titel, und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.

(5) und 4 sowie , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.