Besondere Zwangsbefugnisse
. Die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Besondere Zwangsbefugnisse
. Die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.