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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 53/1991

Änderung

BGBl. Nr. 472/1995 (NR: GP XIX RV 129 AB 237 S. 42. BR: AB 5045 S. 602.)

BGBl. I Nr. 158/1998 (NR: GP XX AB 1167 S. 119. BR: AB 5676 S. 642.)

BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

BGBl. I Nr. 137/2001 (NR: GP XXI RV 723 AB 813 S. 80. BR: AB 6474 S. 681.)

BGBl. I Nr. 3/2008 (NR: GP XXIII RV 46 AB 373 S. 41. BR: AB 7837 S. 751.)

BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S. 124. BR: 8582 AB 8594 S. 801.)

[CELEX-Nr.: 32006L0123]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

BGBl. I Nr. 14/2022 (NR: GP XXVII RV 1176 AB 1221 S. 137. BR: AB 10815 S. 936.)

Anmerkung

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Administrative Enforcement Act 1991 - VVG

Allgemeine Grundsätze

. (1) Vorbehaltlich des obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches.

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Eintreibung von Geldleistungen

. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des . Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

b) Zwangsstrafen

. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

. (1) Die nach verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

(2) Bei der Vollziehung der Haft sind die §§ 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.

c) Anwendung unmittelbaren Zwanges

. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.

Einstweilige Verfügungen

. (1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

(2) Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar.

Organe der Vollstreckung

. (1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.

(2) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(3) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.

Verfahren

. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

Kosten

. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß einzutreiben.

(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat () und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz.

Schlußbestimmungen

. Die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

. (1) zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

. Mit der Vollziehung ist der Bundeskanzler betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 14/2022kundgemacht am 28.02.2022

Fassungen ab: 01.03.2022, 01.01.2022

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 10, § 10a, § 13, § 14a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 14/2022 (NR: GP XXVII RV 1176 AB 1221 S. 137. BR: AB 10815 S. 936.)

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

BGBl. I Nr. 14/2022
BGBl. I Nr. 118/2020kundgemacht am 16.11.2020

Fassungen ab: 01.01.2022

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2020 (VfGH)

Aufhebung einer Wortfolge in § 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, einer Zeichen- und Wortfolge in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und des § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 118/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 33/2013kundgemacht am 13.02.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.03.2013, 14.02.2013, 01.09.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 3, § 7, § 10, § 11, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013

BGBl. I Nr. 33/2013
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 10, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012
BGBl. I Nr. 100/2011kundgemacht am 21.11.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 22.11.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 10, § 12, § 13, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S. 124. BR: 8582 AB 8594 S. 801.)

Dienstleistungsgesetz – DLG und Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) sowie Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und Aufhebung einiger Bundesgesetze

BGBl. I Nr. 100/2011
BGBl. I Nr. 3/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 05.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 10, § 11, § 13, § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 3/2008 (NR: GP XXIII RV 46 AB 373 S. 41. BR: AB 7837 S. 751.)

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG sowie Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

BGBl. I Nr. 3/2008
BGBl. I Nr. 137/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 28.11.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 137/2001 (NR: GP XXI RV 723 AB 813 S. 80. BR: AB 6474 S. 681.)

BGBl. I Nr. 137/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 191/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

BGBl. I Nr. 191/1999

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BGBl. I Nr. 158/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 01.10.1998

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 13, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 158/1998 (NR: GP XX AB 1167 S. 119. BR: AB 5676 S. 642.)

BGBl. I Nr. 158/1998

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BGBl. Nr. 472/1995

Fassungen ab: 22.07.1995, 01.07.1995

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 472/1995 (NR: GP XIX RV 129 AB 237 S. 42. BR: AB 5045 S. 602.)

BGBl. Nr. 472/1995

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BGBl. Nr. 53/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.02.1991

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13

BGBl. Nr. 53/1991

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