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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 324/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 28 Abs. 3 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

. (1) In Fällen, in denen keine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch

1. einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,

2. einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder

3. die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.

Beachte: Ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen (vgl. ).

. Diese Verordnung ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 324/2024 · Stammfassungkundgemacht am 27.11.2024

Fassungen ab: 28.11.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

VuV-Plausibilisierungs-VO

BGBl. II Nr. 324/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.