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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 25.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Organstrafverfügung

. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages (Zahlungsaufforderung) entweder dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Die Zahlungsaufforderung hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR‑Code zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;

2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;

3. eine Identifikationsnummer.

(3) Die Behörde kann einem Organ (Abs. 1) die Ermächtigung entziehen, wenn sie dies für erforderlich erachtet.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls eine Zahlungsaufforderung gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme der Zahlungsaufforderung (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. In diesem Fall hat das Organ (Abs. 1) Anzeige an die Behörde zu erstatten. Hat der Beanstandete die Zahlungsaufforderung entgegengenommen oder das Organ diese am Tatort hinterlassen, ist der Strafbetrag durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer binnen einer Frist von zwei Wochen zu zahlen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Organ die Zahlungsaufforderung dem Beanstandeten übergeben oder am Tatort hinterlassen hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Wird der Strafbetrag nicht rechtzeitig unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer gezahlt, gilt die Zahlung des Strafbetrages als verweigert.

(7) Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 zwar nicht rechtzeitig, jedoch bevor die Behörde Verfahrenshandlungen gesetzt hat, gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.

(7a) Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder Abs. 7 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit bestimmten unbaren Zahlungsmitteln zu zahlen oder zahlen zu lassen. Bei einer Zahlung mit unbaren Zahlungsmitteln anfallende zusätzliche Kosten (wie Gebühren, Spesen oder Abschläge) sind von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

(9) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Vornahme von Handlungen im Sinne der Abs. 1, 2 und 8 ermächtigt.