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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 19.10.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.