Entscheidungspflicht
. § 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenEntscheidungspflicht
. § 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.