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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2013.

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6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten

. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in bezeichneten Frist zulässig.