6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in bezeichneten Frist zulässig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2013.
Heutige Fassung öffnen6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in bezeichneten Frist zulässig.