Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Bestandteile des Voranschlags

. (1) Der Voranschlag besteht aus

1. dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach ,

2. dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach ,

3. dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß , sofern die Gliederung des Voranschlags nach erfolgt,

4. dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und

5. den Beilagen nach Abs. 2 und 3.

(2) Im Voranschlag sind voranzustellen

1. die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),

2. die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),

3. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).

(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:

1. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),

2. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),

3. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),

4. einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).

(4) Nachtragsvoranschläge sind gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.

Beachte: Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. ).