2. Abschnitt
Voranschlag
Zeitraum der Veranschlagung
. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
Beachte: Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. ).
