Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

. (1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

Beachte: Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. ).