Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen

. (1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach und erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1. die Maßnahmen gemäß bis 13;

2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;

3. die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;

4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;

6. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;

7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

2. die Maßnahmen gemäß bis 13;

3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Beachte: Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. ).