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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 78/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 20.09.2017 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, verordnet:

Aufenthaltstitel

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit

a) Aufenthaltstiteln () und

b) Dokumentationen des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts ()

zu treffen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren betreffend:

a) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Schlüsselkräfte (),

b) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in den Fällen des oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen des innehaben (), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß und Verfahren gemäß ,

c) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Schlüsselkräfte (),

d) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügt haben (), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß und Verfahren gemäß ,

e) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,

f) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des ,

g) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des ,

h) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen der und ,

i) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit () und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit () und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen des ,

j) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige in den Fällen des und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für Familienangehörige in den Fällen des (), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß und Verfahren gemäß ,

k) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates () und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für deren Familienangehörige (), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß und Verfahren gemäß ,

l) Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, ) und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, ), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß und Verfahren gemäß ,

m) Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, ) oder Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, ) (), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß und Verfahren gemäß , und

n) Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des , mit Ausnahme der Fälle betreffend die Aufenthaltstitel gemäß .

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.