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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 8795/6-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 13. März 2006 auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2005, verordnet:

Übertragung

(1) Der Stadtgemeinde Amstetten wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Amstetten die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.

(2) Die Stadtgemeinde Amstetten hat somit

1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Amstetten zu überwachen,

2. in den nach dem KFG 1967 für das Einschreiten der Bundespolizei vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Amstetten zu bedienen.

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.