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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 36/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß §§ 21 Abs. 1 und 81 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/1994 wird verordnet:

Aufhebung der Verordnung

. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Mai 1973, LGBl. Nr. 33, mit der der zentrale Teil des Hansag (Waasen) zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird (Vollnaturschutzgebiet Hansag), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1986, wird aufgehoben.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt an dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.