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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 288/1972

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32024L1712

Änderung

BGBl. Nr. 330/1973 (NR: GP XIII RV 720 AB 789 S. 76. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 620/1977 (NR: GP XIV RV 629 AB 668 S. 70. BR: AB 1734 S. 369.)

BGBl. Nr. 543/1983 (NR: GP XVI RV 53 AB 86 S. 16. BR: AB 2753 S. 438.)

BGBl. Nr. 614/1987 (NR: GP XVII RV 329 AB 381 S. 38. BR: AB 3378 S. 494.)

BGBl. Nr. 648/1989 (NR: GP XVII RV 1103 AB 1149 S. 124. BR: AB 3789 S. 523.)

BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

BGBl. Nr. 687/1991 (NR: GP XVIII RV 283 AB 316 S. 47. BR: AB 4161 S. 547.)

BGBl. Nr. 474/1992 (NR: GP XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 112/1993 (NR: GP XVIII RV 868 AB 915 S. 100. BR: AB 4444 S. 564.)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 11/1999 (NR: GP XX RV 1472 AB 1484 S. 149. BR: AB 5829 S. 647.)

BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

BGBl. I Nr. 150/2002 (NR: GP XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)

BGBl. I Nr. 48/2005 (NR: GP XXII RV 671 AB 868 S. 110. BR: AB 7290 S. 722.)

[CELEX-Nr.: 32004L0080]

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 4/2010 (NR: GP XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)

BGBl. I Nr. 58/2011 (NR: GP XXIV RV 1208 AB 1287 S. 114. BR: 8522 AB 8552 S. 799.)

BGBl. I Nr. 96/2012 (NR: GP XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)

BGBl. I Nr. 58/2013 (NR: GP XXIV RV 2137 AB 2218 S. 194. BR: AB 8930 S. 819.)

BGBl. I Nr. 59/2013 (NR: GP XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)

BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

BGBl. I Nr. 57/2015 (NR: GP XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)

BGBl. I Nr. 16/2017 (NR: GP XXV AB 1432 S. 158. BR: AB 9677 S. 862.)

BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)

BGBl. I Nr. 69/2017 (NR: GP XXV IA 2155/A AB 1645 S. 181. BR: AB 9799 S. 868.)

BGBl. I Nr. 152/2017 (NR: GP XXV IA 2307/A S. 199. BR: AB 9904 S. 873.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 98/2019 (NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

BGBl. I Nr. 215/2022 (NR: GP XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)

BGBl. I Nr. 99/2024 (NR: GP XXVII IA 4105/A AB 2699 S. 272. BR: AB 11564 S. 970.)

BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.12.1991

Kreis der Anspruchsberechtigten

. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach .

(9) Opfer eines Einbruchsdiebstahls () in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung haben einen Anspruch auf die Leistungen nach und .

Hilfeleistungen

. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

. (1) Hilfe nach ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung () als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des gewährt werden.

Einkommensabhängige Zusatzleistung

. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Opfern der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Opfers folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.

Heilfürsorge

. (1) Hilfe nach ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene () erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des , so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.

Orthopädische Versorgung

. (1) Hilfe nach ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene () erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.

(2) Hilfe nach bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

Rehabilitation

. (1) Hilfe nach bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.

(2) Die Hilfe nach bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.

(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.

Pflegezulagen und Blindenzulagen

. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

. (1) Hilfe nach ist für eine schwere Körperverletzung () infolge einer Handlung im Sinne des als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen () nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Ersatz der Bestattungskosten

. Hatte eine Handlung im Sinne des den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 3 300 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2014 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

Vorläufige Verfügungen

. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Opfer, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Österreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

Ausschlußbestimmungen

. (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung () erlitten haben oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene () ausgeschlossen, wenn

1. sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Weiters sind Personen ausgeschlossen soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können, sofern es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung nach in Österreich () erlitten haben.

(4) Von Hilfeleistungen nach , Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges () ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung () sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung

. (1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(3a) 1. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 361/1975, folgende ermittelte personenbezogene Daten dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe des zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß , 2, 8 und 12 zu übermitteln:

a) Personen- und Adressdaten des antragstellenden Opfers, der Verdächtigen, Beschuldigten oder Zeugen der jeweiligen Tathandlung, deren Aussagen für die Beurteilung der Straftat nach notwendig sind,

b) Daten betreffend die Opfereigenschaft, nämlich Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Gewaltausübung,

c) Gesundheitsdaten des Opfers und

d) Daten über eine strafrechtliche Verurteilung in Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung.

2. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß Z 1 erfolgt auf Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und setzt voraus, dass diese für das Verfahren unbedingt erforderlich sind, weil ansonsten keine oder keine vorzeitige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen könnte. Nach Übermittlung von personenbezogenen Daten von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist einer weiteren Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu entsprechen, sofern aufgrund des Standes des Strafverfahrens bei der ersten Übermittlung noch nicht alle Daten nach Z 1 lit. a bis d übermittelt werden konnten.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung () ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Abs. 4 erster Satz erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

(5) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Zugriffs- wie auch Leserechte auf die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten übermittelte personenbezogenen Daten sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu gestalten und nur im zu bearbeitenden Einzelfall zulässig. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß , 2, 8 und 12 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.

Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union (Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten)

. (1) Wird eine vorsätzliche Gewalttat nach dem 30. Juni 2005 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, ist die Entschädigung beantragende Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, berechtigt, den Antrag auf Entschädigung durch den Staat der Tatbegehung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Unterstützungsbehörde einzubringen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Antragsteller die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung zu stellen, auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrages zu geben und den Antrag samt etwaiger Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Ersuchens der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen gibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise, wie dem Ersuchen nachzukommen ist und leitet auf Antrag des Antragstellers die Informationen so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Grund eines Beschlusses der Entscheidungsbehörde den Antragsteller, Zeugen oder Sachverständige anzuhören und der Entscheidungsbehörde das Ergebnis der Anhörung mitzuteilen.

(2) Wird Hilfe nach diesem Bundesgesetz bei einer Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates beantragt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsbehörde so bald wie möglich nach Eingang des Antrages der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller den Antragseingang zu bestätigen und Angaben über die zur Entscheidung zuständige Stelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und, wenn möglich, des ungefähren Entscheidungszeitpunktes zu machen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Entscheidung über den Antrag auch der Unterstützungsbehörde zuzusenden.

Verfahren

. (1) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach , 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.

(2) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen () sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

(5) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen ist § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

Rechtsmittel gegen Bescheide

. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

Ersatz von Reisekosten

. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

. (1) Leistungen nach dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung () bzw. nach dem Tod des Opfers () gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach , 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß unterliegen keiner Frist.

(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung () ausdrücklich bestätigt wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund () eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) Hilfe nach ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen

. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen trägt der Bund.

Übergang von Ersatzansprüchen

. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe

. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht ein Opfer oder einen Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.

Belehrung

. Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.

Härteausgleich

. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Härteregelung bei ruhenden Pensionsansprüchen von inhaftierten Gewalttätern

. Sofern sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass schadenersatzrechtliche Opferansprüche auf Grund eines Exekutionstitels betreffend eine vom Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasste Vorsatztat wegen Ruhens eines Pensionsanspruches, eines Rentenanspruches oder einer ähnlichen Leistung nach bundesgesetzlichen Regelungen bei Verbüßung einer zwei Jahre übersteigenden Strafhaft oder Anhaltung in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des StGB nicht hereingebracht werden können und auch sonst unbefriedigt sind, kann dieser Schadenersatzanspruch auf Antrag teilweise oder zur Gänze bis höchstens zum zehnfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a sublit. bb des ASVG pro Antragsteller übernommen werden.

Förderung von Projekten für Verbrechensopfer

14c. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die sich der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern von Verbrechen widmen, jener Opferhilfeeinrichtung fördern, welche in der allgemeinen Opferhilfe führend tätig ist.

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

Finanzielle Bestimmungen

. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: und 3 bis 5.

Übergangsrecht

. (1) letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.

(2) Wurde die Handlung im Sinne des vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 gesetzt, gilt für Ansuchen auf Kostenersatz nach mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.

(3) Für die gemäß , 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(4) Auf Grund von bisher gemäß und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.

(5) letzter Satz ist auch auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 wegen Fristversäumnis abgelehnten Anträge gemäß anzuwenden. Diese Verfahren sind amtswegig wieder aufzunehmen.

. Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, wird aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl. Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 über Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen.

. Abweichend von der Bestimmung des ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.

Zuschuss zu den Energiekosten

. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen Zusatzleistung () nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

. (1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

Einmalzahlung für das Jahr 2010

. (1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

. § 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden.

Einmalzahlung

. (1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.

(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.

Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

. (1) Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß haben und keine auf diese anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Zusatzleistung gemäß zugrundezulegen.

(2) Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der und betraglich festzusetzen.

(3) Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit den Leistungen für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.

(5) Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.

. § 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.

Inkrafttreten

. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2005)

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. September 1996 in Kraft, , die Überschrift zu , letzter Satz, und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(6) Die , 7, 9 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 10 Abs. 5 und 14 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die , 2 und 4 und 10 Abs. 3 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) (Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

2. Die Überschrift nach Artikel I, die samt Überschrift, 2

Z 8 und 9, 3 Abs. 1 und 2, 3a samt Überschrift, 4 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, 5 Abs. 1 und 4, 5a Abs. 1 und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 9 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift, 9b bis 9d samt Überschriften, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3, 12 erster Satz, 14a, 15b Abs. 3 bis 5, 15c und 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 sowie die Aufhebung der bisherigen , 16 Abs. 3 und der Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

3. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(9) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

(10) Die und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. ist auf Handlungen im Sinne des anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) in der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(13) Die bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die , 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich , 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

(14) (Verfassungsbestimmung) Art. I tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 außer Kraft.

(15) Die Artikelbezeichnung „Artikel II“ tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 außer Kraft.

(16) Die , 9 Abs. 2 und 5, 9b, 9c Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 9d samt Überschrift, 9e, 11 Abs. 2 und 14a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 und die Aufhebung des bisherigen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(17) Die a, 4 Abs. 5 zweiter Satz und 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 ist hinsichtlich der von Psychotherapeuten durchgeführten Krisenintervention auf Handlungen im Sinne des anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

(18) samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(19) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(20) und in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(21) Die und Abs. 3, 4a und 7a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(22) Die , 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

(23) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(24) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

Vollziehung und Durchführung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der , 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2. hinsichtlich des letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des sowie des der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich des zweiter und dritter Satz, Abs. 3a sowie des der Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich des der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und

5. hinsichtlich des vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist

1. hinsichtlich des der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1977, zu den , 3 und 7, BGBl. Nr. 288/1972)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen, erhalten die Hilfeleistungen nach Maßgabe der bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973, wenn die Handlung im Sinne des in der Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht. Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Hilfeleistungen rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten Umfang von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. September 1972 zu bewilligen.

(3) Wurde die Gewährung von Geldleistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen gemäß des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973 verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des in der Fassung des Art. I Z. 4 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß in der Fassung des Art. I Z. 4 zu bewilligen.

(4) Die Bestimmung des in der Fassung des Art. I Z. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des in der Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(5) Der Anspruch auf Hilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Hilfe gegeben sind.

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)

ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu , BGBl. Nr. 288/1972)

(Anm.: Abs. 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.

(Anm.: Abs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu , BGBl. Nr. 288/1972)

(1) (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der und  vorzugehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 45/2026kundgemacht am 01.07.2026

Fassungen ab: 01.09.2026, 02.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 45/2026
BGBl. I Nr. 99/2024kundgemacht am 18.07.2024

Fassungen ab: 19.07.2024, 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 15r, § 16, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2024 (NR: GP XXVII IA 4105/A AB 2699 S. 272. BR: AB 11564 S. 970.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 99/2024
BGBl. I Nr. 215/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 15q

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 215/2022 (NR: GP XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes

BGBl. I Nr. 215/2022
BGBl. I Nr. 210/2021kundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 14.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 15p

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022

BGBl. I Nr. 210/2021
BGBl. I Nr. 135/2020kundgemacht am 15.12.2020

Fassungen ab: 16.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 15o

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Budgetbegleitgesetz 2021

BGBl. I Nr. 135/2020
BGBl. I Nr. 105/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8, § 10, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Gewaltschutzgesetz 2019

BGBl. I Nr. 105/2019
BGBl. I Nr. 98/2019kundgemacht am 22.10.2019

Fassungen ab: 23.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 15n

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2019 (NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020

BGBl. I Nr. 98/2019
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020, 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 4a, § 7a, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018
BGBl. I Nr. 99/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 15m

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019

BGBl. I Nr. 99/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 9c, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 152/2017kundgemacht am 13.11.2017

Fassungen ab: 14.11.2017

Erfasste Bestimmungen: § 15l

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 152/2017 (NR: GP XXV IA 2307/A S. 199. BR: AB 9904 S. 873.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes

BGBl. I Nr. 152/2017
  • Initiativantrag 2307 (XXV. GP): Vorgang
  • Selbständiger Antrag (gescanntes Original): PDF
  • Initiativantrag (elektr. übermittelte Version): PDF · HTML
  • Initiativantrag (elektr. übermittelte Version): PDF · HTMLInitiativantrag (elektr. übermittelte Version)
  • Ausschussbericht Bundesrat 9904 (XXV. GP): Vorgang
  • Berichterstattung: PDF · HTML
BGBl. I Nr. 69/2017kundgemacht am 19.06.2017

Fassungen ab: 01.07.2017, 20.06.2017

Erfasste Bestimmungen: § 15k, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2017 (NR: GP XXV IA 2155/A AB 1645 S. 181. BR: AB 9799 S. 868.)

Heimopferrentengesetz-HOG und Änderung des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 69/2017
BGBl. I Nr. 18/2017kundgemacht am 17.01.2017

Fassungen ab: 18.01.2017, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 14c, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, des Sozialministeriumservicegesetzes und des Bundesbehindertengesetzes

BGBl. I Nr. 18/2017
BGBl. I Nr. 16/2017kundgemacht am 17.01.2017

Fassungen ab: 18.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 15j

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 16/2017 (NR: GP XXV AB 1432 S. 158. BR: AB 9677 S. 862.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 16/2017
BGBl. I Nr. 57/2015kundgemacht am 20.05.2015

Fassungen ab: 01.07.2015, 21.05.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 4a, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 57/2015 (NR: GP XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes sowie Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird

BGBl. I Nr. 57/2015
BGBl. I Nr. 71/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.05.2013, 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 16, § 5, § 9, § 9b, § 9c, § 9d, § 9e, § 11, § 14a, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

BGBl. I Nr. 71/2013
BGBl. I Nr. 59/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.05.2013, 18.04.2013, 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2 § 16, § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 4a, § 5, § 5a, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 8, § 9, § 9a, § 9b, § 9c, § 9d, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 14a, § 14b, § 15, § 15a, § 15b, § 15c, § 15d, § 15e, § 15f, § 15g, § 15h, § 15i, § 16, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2013 (NR: GP XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Impfschadengesetzes und der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle

BGBl. I Nr. 59/2013
BGBl. I Nr. 58/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 18.04.2013, 01.04.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 1, Art. 2 § 2, Art. 2 § 3, Art. 2 § 3a, Art. 2 § 4, Art. 2 § 4a, Art. 2 § 5, Art. 2 § 5a, Art. 2 § 6, Art. 2 § 6a, Art. 2 § 7, Art. 2 § 7a, Art. 2 § 8, Art. 2 § 9, Art. 2 § 10, Art. 2 § 13, Art. 2 § 14b, Art. 2 § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2013 (NR: GP XXIV RV 2137 AB 2218 S. 194. BR: AB 8930 S. 819.)

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 58/2013
BGBl. I Nr. 96/2012kundgemacht am 14.11.2012

Fassungen ab: 15.11.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 15i

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2012 (NR: GP XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 96/2012
BGBl. I Nr. 58/2011kundgemacht am 29.07.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 30.07.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 13, Art. 2 § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2011 (NR: GP XXIV RV 1208 AB 1287 S. 114. BR: 8522 AB 8552 S. 799.)

Pflegegeldreformgesetz 2012

BGBl. I Nr. 58/2011
BGBl. I Nr. 4/2010kundgemacht am 13.01.2010

Fassungen ab: 14.01.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 15h

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 4/2010 (NR: GP XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 4/2010
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 15a, Art. 2 § 16, Art. 79

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009
BGBl. I Nr. 40/2009kundgemacht am 08.04.2009

Fassungen ab: 01.06.2009, 09.04.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 2, Art. 2 § 6a, Art. 2 § 10, Art. 2 § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG

BGBl. I Nr. 40/2009
BGBl. I Nr. 129/2008kundgemacht am 20.10.2008

Fassungen ab: 01.11.2008, 21.10.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 15d, Art. 2 § 15e, Art. 2 § 15f, Art. 2 § 15g, Art. 2 § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008

BGBl. I Nr. 129/2008
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. I Nr. 169/2006kundgemacht am 28.12.2006

Fassungen ab: 23.12.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 15d

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – 3. SRÄG 2006

BGBl. I Nr. 169/2006
BGBl. I Nr. 165/2006kundgemacht am 22.12.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 - 2. SRÄG 2006

BGBl. I Nr. 165/2006
BGBl. I Nr. 48/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 01.07.2005, 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 1, Art. 2 § 2, Art. 2 § 3, Art. 2 § 3a, Art. 2 § 4, Art. 2 § 5, Art. 2 § 5a, Art. 2 § 6, Art. 2 § 7, Art. 2 § 7a, Art. 2 § 8, Art. 2 § 9, Art. 2 § 9a, Art. 2 § 9b, Art. 2 § 9c, Art. 2 § 9d, Art. 2 § 10, Art. 2 § 11, Art. 2 § 12, Art. 2 § 14a, Art. 2 § 15b, Art. 2 § 15c, Art. 2 § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 48/2005 (NR: GP XXII RV 671 AB 868 S. 110. BR: AB 7290 S. 722.)

Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005

BGBl. I Nr. 48/2005
BGBl. I Nr. 150/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 24.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 150/2002 (NR: GP XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)

BGBl. I Nr. 150/2002

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BGBl. I Nr. 70/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 11.07.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 14, § 3, § 7, § 9, § 10, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

BGBl. I Nr. 70/2001

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BGBl. I Nr. 11/1999

Fassungen ab: 13.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 15b, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/1999 (NR: GP XX RV 1472 AB 1484 S. 149. BR: AB 5829 S. 647.)

BGBl. I Nr. 11/1999

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BGBl. I Nr. 139/1997

Fassungen ab: 01.01.1998, 30.12.1997, 01.09.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 10, § 15b, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 139/1997

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BGBl. Nr. 314/1994

Fassungen ab: 01.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 5a, § 9, § 10, Art. 2, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 314/1994

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BGBl. Nr. 917/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 917/1993

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BGBl. Nr. 112/1993

Fassungen ab: 01.07.1993, 13.02.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 112/1993 (NR: GP XVIII RV 868 AB 915 S. 100. BR: AB 4444 S. 564.)

BGBl. Nr. 112/1993

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BGBl. Nr. 110/1993

Fassungen ab: 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 13, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 110/1993

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BGBl. Nr. 474/1992

Fassungen ab: 01.09.1992

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 474/1992 (NR: GP XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

BGBl. Nr. 474/1992

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BGBl. Nr. 687/1991

Fassungen ab: 01.03.1992, 01.01.1992

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 8, § 9, § 10, § 13, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 687/1991 (NR: GP XVIII RV 283 AB 316 S. 47. BR: AB 4161 S. 547.)

BGBl. Nr. 687/1991

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BGBl. Nr. 741/1990

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

BGBl. Nr. 741/1990

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BGBl. Nr. 648/1989

Fassungen ab: 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 15a, Art. 2 § 17, § 1, § 5, § 8, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 648/1989 (NR: GP XVII RV 1103 AB 1149 S. 124. BR: AB 3789 S. 523.)

BGBl. Nr. 648/1989

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BGBl. Nr. 614/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 614/1987 (NR: GP XVII RV 329 AB 381 S. 38. BR: AB 3378 S. 494.)

BGBl. Nr. 614/1987

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BGBl. Nr. 543/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 543/1983 (NR: GP XVI RV 53 AB 86 S. 16. BR: AB 2753 S. 438.)

BGBl. Nr. 543/1983

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BGBl. Nr. 620/1977

Fassungen ab: 01.01.1978

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5a, § 9a, § 10, § 13, § 14a, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 620/1977 (NR: GP XIV RV 629 AB 668 S. 70. BR: AB 1734 S. 369.)

BGBl. Nr. 620/1977

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BGBl. Nr. 330/1973

Fassungen ab: 01.09.1972

Erfasste Bestimmungen: § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 330/1973 (NR: GP XIII RV 720 AB 789 S. 76. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 330/1973

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BGBl. Nr. 288/1972 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.1972

Erfasste Bestimmungen: Art. 2 § 15, § 4, § 6, § 9, § 11, § 12

BGBl. Nr. 288/1972

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