BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)
BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)
BGBl. I Nr. 215/2022 (NR: GP XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)
BGBl. I Nr. 99/2024 (NR: GP XXVII IA 4105/A AB 2699 S. 272. BR: AB 11564 S. 970.)
BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.12.1991
Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe
§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen. Dies gilt jedoch nicht für das nach Landesgesetzen erbrachte Pflegegeld.
(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.
Belehrung
§ 14. Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.
Finanzielle Bestimmungen
§ 15. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 15a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung und Durchführung
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der , 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
2. hinsichtlich des letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des sowie des § 15 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des zweiter und dritter Satz sowie des der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und
5. hinsichtlich des vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist
1. hinsichtlich des der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten
. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Bund durch Auslobung (§ 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie
1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z. 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
(3) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
(5) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist.
(6) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(7) Hilfe ist Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 2
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Art. 28 und 31 des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben.
Hilfeleistungen
. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten.
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
. (1) Hilfe nach ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung () als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des gewährt werden.
Heilfürsorge
. (1) Hilfe nach ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene () erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach hat,
1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z. 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des , so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen.
Orthopädische Versorgung
. (1) Hilfe nach ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene () erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2) Hilfe nach bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(3) Beschafft sich ein Beschädigter oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (), die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.
Rehabilitation
. (1) Hilfe nach bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.
(2) Die Hilfe nach bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.
(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.
Pflegezulagen und Blindenzulagen
. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des so hilflos, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.
Ersatz der Bestattungskosten
. Hatte eine Handlung im Sinne des den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.
Ausschlußbestimmungen
. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung () erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene () ausgeschlossen, wenn
1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.
(4) Von Hilfeleistungen nach , Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges () ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
(6) Von der orthopädischen Versorgung () sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.
. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.
(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Ersatz von Reisekosten
. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
. (1) Leistungen nach und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung () bzw. nach dem Tod des Beschädigten () gestellt wird. Für die Leistungen nach bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach bis 7 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.
(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund () eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,
1. jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und
2. unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.
(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.
(5) Hilfe nach ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen
. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren befreit.
Übergang von Ersatzansprüchen
. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
Härteausgleich
. Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich gewähren. Ein Anspruch auf einen solchen Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch auf Grund der Auslobung.
Übergangsrecht
. (1) letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.
(2) Wurde die Handlung im Sinne des vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 gesetzt, gilt für Ansuchen auf Kostenersatz nach mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.
Inkrafttreten
. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist.
(3) ist anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) gesetzt worden ist.
(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. September 1996 in Kraft, , die Überschrift zu , letzter Satz, und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(6) Die , 7, 9 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 10 Abs. 5 und 14 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die , 2 und 4 und 10 Abs. 3 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
_________________________
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen, erhalten die Hilfeleistungen nach Maßgabe der bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973, wenn die Handlung im Sinne des in der Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht. Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Hilfeleistungen rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten Umfang von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. September 1972 zu bewilligen.
(3) Wurde die Gewährung von Geldleistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen gemäß des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973 verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des in der Fassung des Art. I Z. 4 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß in der Fassung des Art. I Z. 4 zu bewilligen.
(4) Die Bestimmung des in der Fassung des Art. I Z. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des in der Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.
(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)
(5) Der Anspruch auf Hilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Hilfe gegeben sind.
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)
(Anm.: Abs. 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.
(Anm.: Abs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 45/2026kundgemacht am 01.07.2026
Fassungen ab: 01.09.2026, 02.07.2026
Erfasste Bestimmungen: § 9, § 16
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 215/2022 (NR: GP XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 152/2017 (NR: GP XXV IA 2307/A S. 199. BR: AB 9904 S. 873.)
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, des Sozialministeriumservicegesetzes und des Bundesbehindertengesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 57/2015 (NR: GP XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes sowie Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2013 (NR: GP XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Impfschadengesetzes und der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2012 (NR: GP XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 4/2010 (NR: GP XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen