Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 416/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

. Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 416/2021 · Stammfassungkundgemacht am 30.09.2021

Fassungen ab: 01.10.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1

VO Rekapitalisierungsmaßnahmen

BGBl. II Nr. 416/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.