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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 227/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 228/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Gewährung von Kapitalgarantien

. Die Gewährung von Kapitalgarantien, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Anhang

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 227/2022 · Stammfassungkundgemacht am 15.06.2022

Fassungen ab: 16.06.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1

VO Kapitalbesicherungsmaßnahmen

BGBl. II Nr. 227/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.