Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

. (1) Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach sind Erzeugnisse ausgenommen, die

1. im Rahmen des Abhof-Verkaufs,

2. vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,

3. von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder

4. an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in festgelegten Zielen erforderlich ist.

(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.