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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Das VKI-Finanzierungsgesetz 2020 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 109/2019 kundgemacht.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 109/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.

(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 109/2019 · Stammfassungkundgemacht am 27.12.2019

Fassungen ab: 28.12.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

VKI-Finanzierungsgesetz 2020 und Änderung des Kartellgesetzes 2005

BGBl. I Nr. 109/2019