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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2003 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 651/1989

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1158

Änderung

BGBl. Nr. 299/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB), BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XVII RV 1282 AB 1325 S. 143. BR: AB 3871 S. 530.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 450/1990 (NR: GP XVII IA 442/A AB 1462 S. 152. BR: AB 3969 S. 533.)

BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 315/1992 (NR: GP XVIII RV 458 AB 544 S. 71. BR: AB 4272 S. 554.)

BGBl. Nr. 833/1992 (NR: GP XVIII RV 735 AB 838 S. 90. BR: 4382 AB 4385 S. 562.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 434/1995 (NR: GP XIX RV 113 AB 208 S. 40. BR: AB 5022 S. 601.)

[CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0085]

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 70/1998 (NR: GP XX AB 1116 S. 116. BR: AB 5670 S. 640.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 153/1999 (NR: GP XX RV 1768 AB 2000 S. 182. BR: AB 6048 S. 657.)

[CELEX-Nr.: 396L0034]

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 64/2004 (NR: GP XXII RV 399 AB 483 S. 61. BR: AB 7056 S. 710.)

BGBl. I Nr. 124/2004 (NR: GP XXII AB 633 S. 78. BR: AB 7142 S. 714.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 116/2009 (NR: GP XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 149/2015 (NR: GP XXV RV 904 AB 951 S. 109. BR: AB 9514 S. 849.)

BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

BGBl. I Nr. 73/2019 (NR: GP XXVI IA 576/A S. 84. BR: 10194 AB 10212 S. 896.)

BGBl. I Nr. 112/2019 (NR: GP XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

BGBl. I Nr. 115/2023 (NR: GP XXVII IA 3478/A AB 2181 S. 230. BR: 11296 AB 11301 S. 958.)

[CELEX-Nr.: 32019L1158]

BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)

BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 1.11.2023 gemäß BGBl. I Nr. 115/2023

Abschnitt 1

.

Geltungsbereich

Abschnitt 1a Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes

§ 1a.

 

Abschnitt 2 Karenz

.

Anspruch auf Karenz

.

Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

.

Aufgeschobene Karenz

.

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

.

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

.

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

.

Recht auf Information

.

Beschäftigung während der Karenz

.

Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

§ 7d.

Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen

Abschnitt 3 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit

.

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

.

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 8b.

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§ 8c.

Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 8d.

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 8e.

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

§ 8f.

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

§ 8g.

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 8h.

Änderung der Lage der Arbeitszeit

Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

.

Spätere Geltendmachung der Karenz

.

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Abschnitt 5

.

Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

.

Verweisungen

.

Unabdingbarkeit

.

Übergangsbestimmungen

.

Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002

.

Vollziehung

.

Inkrafttreten]

Anmerkung

1. Das Väter-Karenzgesetz wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 651/1989 kundgemacht.

2. Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 8.8.2001 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 103/2001). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

3. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Paternity Leave Act

Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,

2. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist,

3. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,

4. Dienstverhältnisse gem. und , die gesetzlich vom Bund zu regeln sind.

(2) Ausgenommen sind

1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,

2. Dienstverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde, soweit sie nicht gesetzlich vom Bund zu regeln sind.

Beachte: zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XVIII Abs. 3

Anspruch auf Karenz

. (1) Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und

1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Falle des , oder

2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes ( des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.

(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.

(5) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(7) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

. (1) Die Karenz nach kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im oder zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seiner Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Im Übrigen gilt bis 8.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Aufgeschobene Karenz

. (1) Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den oder 3 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat.

(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber zu den in oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Arbeitgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind ‑ unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes ‑ Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber.

(7) Im Übrigen gilt bis 8.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

. (1) Anspruch auf Karenz unter den in , 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);

2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).

(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach oder 3 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den oder 3 vereinbart werden.

(4) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt.

(5) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die und 3.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Karenz bei Verhinderung der Mutter

. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des ) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

1. Tod,

2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

4. schwerer Erkrankung,

5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.

(3) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(4) Der Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(5) Die bis 7c sind anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

. (1) Der Arbeitnehmer, der Karenz nach den , 3 oder 5 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,

2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.

(2) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

(3) Die bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. und 4 MSchG ist anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Recht auf Information

. Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Beschäftigung während der Karenz

. (1) Der Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

(2) Weiters kann der Arbeitnehmer neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

(3) Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart werden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

. Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Teilzeitbeschäftigung

. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Der Arbeitnehmer kann die Herabsetzung seiner Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;

2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Arbeitnehmer oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt

1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder

2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des ); zweiter Satz ist anzuwenden, oder

3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(6) Beabsichtigt der Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt zu geben und dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Arbeitgeber bekannt zu geben. Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Arbeitnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. dieses Bundesgesetzes und die bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. und 4 MSchG ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß .

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder

2. im Anschluss an eine Karenz oder

3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter

beginnen.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(4) Im Übrigen ist anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Spätere Geltendmachung der Karenz

. (1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

. Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach , 3, 5, 6 oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.

Beachte: Zum In-Kraft-Treten vgl. .

Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

. (1) Für Bedienstete, die in einem

1. Dienstverhältnis zum Bund,

2. in angeführten Dienstverhältnis,

3. Dienstverhältnis gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

stehen, gelten die Abweichungen der folgenden Absätze.

(2) letzter Satz und letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Lehrer können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(4) ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

(5) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte aufgeschobene Karenz zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.

(6) zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (), Klassenlehrer, Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden.

(7) Statt sind die §§ 20 bis 22 MSchG anzuwenden.

(8) , 8 und 8a sind auf Lehrer, die eine im , BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im , BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(9) ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer () und Klassenlehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem Dienstgeber, zu dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, abzuschließenden befristeten Dienstverhältnisses zulässig. Für dieses gelten bei den einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten die bei dieser für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Bescheid ablehnen.

3. Eine Beschäftigung im Sinne des bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. ist anzuwenden.

(10) , 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer () und Klassenlehrer nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des sowie sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) zulässig.

2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und

b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

liegen.

3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

5. Im ist die Verweisung auf die bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.

6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn

a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

8. Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist und 3a LDG 1984 anzuwenden.

(11) Lassen bei den in Abs. 10 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrern an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(12) Ein im Abs. 10 angeführter Beamter kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrer nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.

(13) , 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der und 8a sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c

RDG.

(14) und 8a sind auf die übrigen von Abs. 8, 10 und 13 nicht erfassten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und

2. im die Verweisung auf die bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.

(15) ist auf Richter nicht anzuwenden.

(16) ist nicht anzuwenden auf

1. öffentlich-rechtliche Dienstnehmer und

2. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird.

Beachte: Zum In-Kraft-Treten vgl. .

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Beachte: zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Unabdingbarkeit

. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der bis 11 sowie zustehen, dürfen ‑ soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt ‑ durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Übergangsbestimmungen

. (1) Ansprüche, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992 neu geschaffen wurden, haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Jänner 1993 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(2) Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach (§ 15 Abs. 2 letzter Satz MSchG) angerechnet.

(3) Ansprüche, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, neu geschaffen werden, haben nur Arbeitnehmer (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1999 geboren wurde. Ansprüche von Arbeitnehmern (Vätern, Adoptiv- und Pflegevätern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2000 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002

. (1) Arbeitnehmer (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Arbeitgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 in Anspruch nehmen.

(2) Arbeitnehmer, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.

(3) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben aufrecht, soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht anderes vereinbaren.

(4) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag des Beamten durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. für Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;

2. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für

öffentliche Pflichtschulen () und

b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (), das Land;

3. hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren () der Bundesminister für Finanzen,

4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Inkrafttreten

. (1) bis 5, zweiter Satz, , und 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(3) , , und Abs. 9 Z 2 sowie , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(6) Die bis 8a, bis 6, 10 und 11 sowie dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(7) und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(8) bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten, soweit nicht anderes bestimmt, für Arbeitnehmer, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.

(9) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.

Artikel XVIII

Inkrafttreten

(1) Die Art. I bis IV, VI bis XVI dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Art. V dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaub nach Art. I, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub genommen wird, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.

(4) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.

Artikel XIX

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. für Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;

2. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen () und

2. b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (),

das Land;

3. hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren () der Bundesminister für Finanzen,

4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des Art. XVII (Übergangsbestimmung zum ASVG) ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß zustehenden Rechte hinsichtlich des Art. V dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu , 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, BGBl. Nr. 651/1989)

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 100/2025kundgemacht am 29.12.2025

Fassungen ab: 30.12.2025, 05.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

Dienstrechts-Novelle 2025

BGBl. I Nr. 100/2025 ↗
BGBl. I Nr. 64/2024kundgemacht am 04.07.2024

Fassungen ab: 05.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 7c, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)

Sonderwochengeld-Gesetz

BGBl. I Nr. 64/2024 ↗
BGBl. I Nr. 115/2023kundgemacht am 12.10.2023

Fassungen ab: 01.11.2023, 13.10.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 7d, § 8, § 8a, § 8d, § 8e, § 8f, § 9, § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/2023 (NR: GP XXVII IA 3478/A AB 2181 S. 230. BR: 11296 AB 11301 S. 958.)

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienzeitbonusgesetzes

BGBl. I Nr. 115/2023 ↗
BGBl. I Nr. 153/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 24.12.2020, 28.12.2019, 01.08.2019

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Dienstrechts-Novelle 2020

BGBl. I Nr. 153/2020 ↗
BGBl. I Nr. 112/2019kundgemacht am 27.12.2019

Fassungen ab: 28.12.2019

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2019 (NR: GP XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

3. Dienstrechts-Novelle 2019

BGBl. I Nr. 112/2019 ↗
BGBl. I Nr. 73/2019kundgemacht am 31.07.2019

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.08.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2019 (NR: GP XXVI IA 576/A S. 84. BR: 10194 AB 10212 S. 896.)

Änderung des Väter-Karenzgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984

BGBl. I Nr. 73/2019 ↗
BGBl. I Nr. 27/2019kundgemacht am 29.03.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 299/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB), BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XVII RV 1282 AB 1325 S. 143. BR: AB 3871 S. 530.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 27/2019 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 162/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015

BGBl. I Nr. 162/2015 ↗
BGBl. I Nr. 149/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 149/2015 (NR: GP XXV RV 904 AB 951 S. 109. BR: AB 9514 S. 849.)

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Väter-Karenzgesetzes

BGBl. I Nr. 149/2015 ↗
BGBl. I Nr. 65/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 01.09.2015, 18.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 65/2015 ↗
BGBl. I Nr. 138/2013kundgemacht am 30.07.2013

Fassungen ab: 01.08.2013, 31.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 8b, § 8g, § 9, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013

BGBl. I Nr. 138/2013 ↗
BGBl. I Nr. 120/2012kundgemacht am 28.12.2012

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2013, 29.12.2012

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

Dienstrechts-Novelle 2012

BGBl. I Nr. 120/2012 ↗
BGBl. I Nr. 58/2010kundgemacht am 27.07.2010

Fassungen ab: 01.08.2010, 28.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 7a, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

BGBl. I Nr. 58/2010 ↗
BGBl. I Nr. 116/2009kundgemacht am 17.11.2009

Fassungen ab: 18.11.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 8b, § 9a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 116/2009 (NR: GP XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Angestelltengesetzes 1921, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 116/2009 ↗
BGBl. I Nr. 53/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.08.2007

Erfasste Bestimmungen: § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 53/2007 ↗
BGBl. I Nr. 124/2004kundgemacht am 15.11.2004

Fassungen ab: 16.11.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 124/2004 (NR: GP XXII AB 633 S. 78. BR: AB 7142 S. 714.)

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

BGBl. I Nr. 124/2004 ↗
BGBl. I Nr. 64/2004kundgemacht am 22.06.2004

Fassungen ab: 01.07.2004, 23.06.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 8h, § 9, § 10, § 11, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2004 (NR: GP XXII RV 399 AB 483 S. 61. BR: AB 7056 S. 710.)

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitszeitgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

BGBl. I Nr. 64/2004 ↗
BGBl. I Nr. 130/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 31.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

BGBl. I Nr. 130/2003 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 100/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 11.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 9a, § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 100/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 103/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8, § 8a, § 9, § 10, § 12a, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 6/2000

Fassungen ab: 14.01.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 6/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 153/1999

Fassungen ab: 01.01.2000, 18.08.1999

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 8, § 8a, § 10, § 12, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/1999 (NR: GP XX RV 1768 AB 2000 S. 182. BR: AB 6048 S. 657.)

BGBl. I Nr. 153/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 123/1998

Fassungen ab: 15.08.1998, 01.07.1998

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 123/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 70/1998

Fassungen ab: 16.05.1998

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/1998 (NR: GP XX AB 1116 S. 116. BR: AB 5670 S. 640.)

BGBl. I Nr. 70/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 61/1997

Fassungen ab: 01.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

BGBl. I Nr. 61/1997 ↗

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BGBl. Nr. 434/1995

Fassungen ab: 01.07.1995

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 8, § 10, § 11a, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 434/1995 (NR: GP XIX RV 113 AB 208 S. 40. BR: AB 5022 S. 601.)

BGBl. Nr. 434/1995 ↗

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BGBl. Nr. 665/1994

Fassungen ab: 24.08.1994, 01.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 665/1994 ↗

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BGBl. Nr. 833/1992

Fassungen ab: 01.01.1993, 30.12.1992

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 9, § 12, § 13, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 833/1992 (NR: GP XVIII RV 735 AB 838 S. 90. BR: 4382 AB 4385 S. 562.)

BGBl. Nr. 833/1992 ↗

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BGBl. Nr. 315/1992

Fassungen ab: 01.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 315/1992 (NR: GP XVIII RV 458 AB 544 S. 71. BR: AB 4272 S. 554.)

BGBl. Nr. 315/1992 ↗

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BGBl. Nr. 277/1991

Fassungen ab: 01.07.1991

Erfasste Bestimmungen: § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 277/1991 ↗

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BGBl. Nr. 558/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 299/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB), BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XVII RV 1282 AB 1325 S. 143. BR: AB 3871 S. 530.)

BGBl. Nr. 558/1990 ↗

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BGBl. Nr. 450/1990

Fassungen ab: 01.10.1990

Erfasste Bestimmungen: § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 450/1990 (NR: GP XVII IA 442/A AB 1462 S. 152. BR: AB 3969 S. 533.)

BGBl. Nr. 450/1990 ↗

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BGBl. Nr. 408/1990

Fassungen ab: 14.07.1990, 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, Art. 24

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 408/1990 ↗

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BGBl. Nr. 299/1990

Fassungen ab: 13.06.1990

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 299/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB), BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XVII RV 1282 AB 1325 S. 143. BR: AB 3871 S. 530.)

BGBl. Nr. 299/1990 ↗

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BGBl. Nr. 651/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, Art. 18, Art. 19

BGBl. Nr. 651/1989 ↗

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