Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL VIII

Einsichtnahme in die Kollektivverträge und in die Satzungen

§ 31. (1) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und der Einigungskommission übermittelten Kollektivverträge sowie die von der Obereinigungskommission beschlossenen Satzungen können von jedermann eingesehen werden.

(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme werden durch Anschlag an der Amtstafel der Einigungskommission und der Obereinigungskommission verlautbart. Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines Beamten der Einigungskommission, beziehungsweise der Obereinigungskommission zulässig. Es steht den Parteien frei, sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge der Kollektivverträge und der Satzungen anzufertigen.

Beachte: Bleibt in Kraft bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs. 3 des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes; siehe §19 Abs. 5 dieses Gesetzes.