Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 29. (1) Der Beschluß der Obereinigungskommission auf Festsetzung einer Satzung hat den Inhalt, den Geltungsumfang, den Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(2) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig.

(3) Der Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

Beachte: Bleibt in Kraft bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs. 3 des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes; siehe §19 Abs. 5 dieses Gesetzes.