ARTIKEL VII
Satzungen
§ 28. Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41 und § 43 der Wiener Landarbeitsordnung) gestellt wird.
Beachte: Bleibt in Kraft bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs. 3 des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes; siehe §19 Abs. 5 dieses Gesetzes.
