Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL VII

Satzungen

§ 28. Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41 und § 43 der Wiener Landarbeitsordnung) gestellt wird.

Beachte: Bleibt in Kraft bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs. 3 des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes; siehe §19 Abs. 5 dieses Gesetzes.