Stempel- und Gebührenfreiheit
§ 23. Die bei der Einigungskommission und bei der Obereinigungskommission überreichten Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit (Artikel III des Landarbeitsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 140/1948)
Beachte: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. November 2022 (Inkrafttreten des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/2022)
