Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ARTIKEL IV

Gemeinsame Bestimmungen

§ 19. Auf das Verfahren vor der Einigungskommission und der Obereinigungskommission finden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, B.G.Bl. Nr. 274/1925 Anwendung.

Beachte: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. November 2022 (Inkrafttreten des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/2022)