§ 16. Die bei der Obereinigungskommission zu stellenden Anträge sind schriftlich einzubringen und an die Obereinigungskommission beim Amte der Wiener Landesregierung zu richten.
Beachte: Bleibt in Kraft bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs. 3 des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes; siehe §19 Abs. 5 dieses Gesetzes.
