Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geschäftsordnung der Obereinigungskommission

Abschnitt 1

Wirkungskreis der Obereinigungskommission

§ 12. (1) Der Obereinigungskommission obliegt:

a) bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Ausgleich anzubahnen;

c) die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

d) die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

f) die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41, Abs. 2 und 3, der Wiener Landarbeitsordnung);

g) die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

h) die Anlage und Führung je eines Katasters der hinterlegten Kollektivverträge und der von ihr beschlossenen Satzungen;

i) die Aufsicht über die Einigungskommission und die Überwachung ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen über die Festsetzung von Löhnen und Lohnzulagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Obereinigungskommission; diese Bestimmung tritt in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen der übrigen Privatwirtschaft einer Genehmigung durch die Zentrallohnkommission nicht mehr bedarf.

Beachte: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. November 2022 (Inkrafttreten des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/2022)