ARTIKEL III
Standort der Obereinigungskommission
§ 11. Bei dem Amte der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet.
Beachte: Bleibt in Kraft bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs. 3 des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes; siehe §19 Abs. 5 dieses Gesetzes.
