Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 7. (1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind in Register einzutragen, und zwar

a) Geschäftsfälle, die sich aus der vermittelnden und aus der rechtsprechenden Tätigkeit ergeben, in ein Register nach Muster I;

b) alle anderen Geschäftsstücke, wie Anzeigen über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates usw. in ein Sammelregister.

(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.

Beachte: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. November 2022 (Inkrafttreten des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/2022)