§ 7. (1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind in Register einzutragen, und zwar
a) Geschäftsfälle, die sich aus der vermittelnden und aus der rechtsprechenden Tätigkeit ergeben, in ein Register nach Muster I;
b) alle anderen Geschäftsstücke, wie Anzeigen über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates usw. in ein Sammelregister.
(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.
Beachte: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. November 2022 (Inkrafttreten des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/2022)
