Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befangenheit von Mitgliedern

§ 4. Der Vorsitzende der Einigungskommission und die Mitglieder (Ersatzmänner) haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angeführten Art vorliegen.

Beachte: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. November 2022 (Inkrafttreten des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/2022)