Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G 59/96-8 ua., ausgesprochen, daß die Wortfolge „oder dem rechtswirsamen Flächenwidmungsplan des Gemeinde“ im § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl.Nr. 27/1991, in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 66/1996, verfassungswidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 86/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
