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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 60/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 6 Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2022, , , ausgesprochen:

1. Die Wortfolge “und wirkt ab 01.01.2019“ im ersten Satz des § 6 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Unterfrauenhaid vom 27. März 2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. März 2019 bis 12. April 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. § 6 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Unterfrauenhaid vom 21. Dezember 2018 über die Kanalbenützungsgebühr (“Diese Verordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft.“), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Dezember 2018 bis 10. Jänner 2019, war gesetzwidrig.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.