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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 450/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986, , V 1, 2/86-11, der Bundesregierung zugestellt am 11. August 1986, ausgesprochen, daß § 15 lit. c sowie die Worte „Einhebung der Mitgliedsbeiträge (Umlagenordnung),“ im § 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz), BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 301/1984 verfassungswidrig waren.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 612/1986

Fassungen ab: 21.11.1986

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 612/1986

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