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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 278/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1986, G 241, 242/85-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. April 1986, ausgesprochen, daß § 29 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der Stammfassung verfassungswidrig war.

(2) Die Gesetzesstellen sind nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 278/1986 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.05.1986

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 278/1986

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