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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 176/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2026, , der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Juni 2026, zu Recht erkannt:

„Die „Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen“, Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Nr. 1/2003, ausgegeben am 30. März 2023, war gesetzwidrig“.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 176/2026 · Stammfassungkundgemacht am 09.07.2026

Fassungen ab: 10.07.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2026, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen, Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Nr. 1/2023, ausgegeben am 30. März 2023, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 176/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.