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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 48/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-CG und §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 1979, V 25, 26, 27/78-17, , , , und , zu Recht erkannt:

(1) Gesetzwidrig waren:

1. die vom Landeshauptmann von Burgenland “für die Landesregierung” erlassene Dienstanweisung vom 28. Oktober 1977, Zl. LAD-1852/22-1977, betreffend Außerkrafttreten der Referatseinteilung 1973;

2. der Beschluß der Burgenländischen Landesregierung vom 16. November 1977 über die interne Geschäftsverteilung zur Vorbereitung der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung durch ihre Mitglieder;

3. die vom Landeshauptmann von Burgenland “für die Landesregierung” erlassene Dienstanweisung vom 24. November 1977, Zl. LAD-1978/27-1977, betreffend Beschluß über die interne Geschäftsverteilung zur Vorbereitung der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung durch ihre Mitglieder, mit Aufnahme des Punktes 4;

4. die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 1978, LGBl. Nr. 19/1978, mit der die Geltungsdauer der Referatseinteilung 1977 verlängert wird.

(2) Als gesetzwidrig wird aufgehoben Punkt 4 der vom Landeshauptmann von Burgenland “für die Landesregierung” erlassenen Dienstanweisung vom 24. November 1977, Zl. LAD-1978/27-1977, betreffend Beschluß über die interne Geschäftsverteilung zur Vorbereitung der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung durch ihre Mitglieder.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.